Die folgenden Ausführungen sind explizit den Ausführungen der DGUV entnommen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (kurz DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen. Er entstand am 1. Juni 2007 durch Zusammenlegung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. und des Bundesverbandes der Unfallkassen e. V.
Auszüge daraus:
Für 10%ige P. wurde in Testungen an der Kaninchenhaut keine ätzende Wirkung nachgewiesen. [99996] Mit Reizreaktionen an der Haut und insbesondere an den Augen sollte in Analogie zur Phosphorsäure aber selbst bei Kontakt mit stark verdünnter Säure gerechnet werden. [7619, 99999]
Bei inhalativer Einwirkung von P.-Aerosol muss mit Reiz- bis Ätzwirkungen im Atemtrakt gerechnet werden. Schädigungen dürften sich vor allem im oberen Atemtrakt manifestieren (mit Gefahr von Glottisödem und Laryngospasmus), eine Lungenschädigung kommt aber gleichfalls in Betracht. [421]
Bei einmaliger oraler Verabreichung einer stark verdünnten wässrigen Zubereitung von P. wurden in einer nicht standardisierten Testung LD50-Werte von 1895 – 2844 mg/kg KG für Ratten und Mäuse gefunden. Die Tiere verendeten innerhalb von 24 Stunden. [99996] Weiterhin wird für Ratten eine LD50 von 1500 mg/kg KG (keine weiteren Angaben) referiert.
Dies lässt schon nach Verschlucken geringer Mengen selbst mäßig konzentrierter Lösung Ätzschäden an den Schleimhäuten in Mund, Rachen, Speiseröhre und Verdauungstrakt befürchten, die schnell lebensbedrohlich werden können (Gefahr von Glottisödem, Perforationsgefahr für Ösophagus/Magen).
http://gestis.itrust.de/nxt/gateway.dll/gestis_de/003380.xml?f=templates$fn=default-doc.htm$3.0
Inhalation:
Brennen in Nase und Rachen, Husten, Atemnot/Atemverhaltung, Beklemmung in der Brust; bei hohen Expositionen Erstickungsgefühl, Gefahr von Glottisödem, Laryngospasmus, Bronchospasmen und (nach Latenz) Lungenödem und/oder Pneumonie; bei sehr hohen Konzentrationen evtl. sofortiger reflektorischer Atem-/Herzstillstand [421, 8088, 7978]
Hier geht’s weiter mit dem Zersetzungsprodukt Phosphin (Phosphorwasserstoff) welches aus Phosphonsäuren durch die ungeheuren Energien durch thermische Zersetzung beim Auftreffen des Wasserstrahls z.B. auf eine Stahlplatte entstehen. Aus der Phosphonsäure
(chemisch: H³PO³) entstehen dabei Anteile von H³P-Phosphin. Der Stoff ist gasförmig und ein echter Killer
http://gestis.itrust.de/nxt/gateway.dll/gestis_de/003530.xml?f=templates$fn=default-doc.htm$3.0
Auszug aus: „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) § 7 Grundpflichten“
1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.
(2) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden.
(3) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
(4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.