UNSERE FRAGE NACH ARBEITSSCHUTZ:

  1. Welche Anforderungen an die Chemikalie, die mit bis zu 500mg/l dem Wasser zugesetzt werden müssen, sind zu erfüllen, wenn Mitarbeiter an der Anlage täglich damit in Berührung kommen?
  2. Welche Anforderungen an die Chemikalie sind zu erfüllen, wenn Anteile des inhibierten Wasser versprüht und mit dem Wassernebel eingeatmet werden können?

Die Anfrage wurde wie folgt beantwortet:

„Bei Tätigkeiten mit Chemikalien ist zunächst grundsätzlich zu prüfen, ob es sich bei der verwendeten Chemikalie um einen Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Produkt entsprechend als Gefahrstoff eingestuft und gekennzeichnet ist. Die Einstufung und Kennzeichnung finden Sie auf dem Gebinde oder im Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes. Handelt es sich um einen Gefahrstoff, ist der Arbeitgeber verpflichtet für die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, in dem die Gefährdungen durch Einatmen und Hautkontakt sowie die physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand bzw. Explosion) ermittelt und beurteilt werden. Dabei sind die Gefahren des Stoffes (Einstufung, Freisetzungsverhalten) und die Verwendungsbedingungen (z.B. Tätigkeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen, verwendete Menge, und der Konzentration des Stoffes, Arbeitsverfahren) zu berücksichtigen. Auf der Basis dieser Gefährdungsbeurteilung sind dann entsprechende technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen und umzusetzen. Hinweise zu geeigneten Schutzmaßnahmen muss der Lieferant im Sicherheitsdatenblatt insbesondere in den Abschnitten 4 – 8, 10 und 13 angeben, die der Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat. Gegebenenfalls sind weitere Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Sicherheitsdatenblatt nicht genannt sind.

Ich weise darauf hin, dass für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV eine Fachkunde erforderlich ist. Verfügt der Arbeitgeber nicht über die erforderliche Fachkunde, hat er sich entsprechend fachkundig beraten zu lassen. Insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt können über die geforderte Fachkunde verfügen.“

SDB EKOWA